EU-Besamungsstation

Das Gestüt Vogelsangshof verfügt über eine EU-Besamungsstation (D – KBP 054 – EWG), die nach den EU-Richtlinien ausgestattet und betrieben wird. Ein professionelles und erfahrenes Management steht den Züchtern beratend zur Seite und sorgt dafür, dass das Hengstsperma im Labor optimal bearbeitet und auf den schnellstmöglichen Transportweg, auch in EU-weiten Versand, gebracht wird. Züchter aus der näheren Umgebung können selbstverständlich das aufbereitete Sperma abholen.

Außerdem bieten wir neben den gestütseigenen auch Fremdhengste an. Suchen Sie einen Platz zur Aufstallung und Samengewinnung mit Versand für Ihren Besamungshengst, wenden Sie sich an Georg Hoogen Tel. 01733522885 oder senden uns eine Mail an info@vogelsangshof.de.

Bei den Gasthengsten im Frischsamenversand beachten Sie bitte die Deckbedingungen des jeweiligen Hengsthalters! Die Stutenanmeldung muss mindestens 24 Std. vorher vom jeweiligen Hengstbesitzer vorliegen.

Gestütseigener Hengst

Klicken Sie auf das Bild des jeweiligen Hengstes um noch mehr Informationen zu erhalten.

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Gasthengste

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Only Invitational: Erste Kontaktaufnahme zur Klärung der Deckbedingungen bitte an Monica von der Osten-Sacken, Mail, Tel.: 0 22 53 / 73 64. Mehr Informationen zum Hengst finden Sie hier.

 

Stubbendorf: Erste Kontaktaufnahme zur Klärung der Deckbedingungen bitte an Andrea Baumeister, Mail, Tel.: 01 73 / 6 201 993. Mehr Informationen zum Hengst finden Sie hier.

Deck- & Nutzungsbedingungen

Staatl. anerkannte EU-Besamungsstation
D – KBP 054 – EWG

1. Allgemeines
1.1. Für alle Bedeckungen durch auf dem Gestüt stationierte Hengste gelten verbindlich die nachfolgenden Deck- und Nutzungsbedingungen.
1.2. Deckgebühren (Netto) in Euro, B: Besamungshengste, TG: Tiefgefriersperma, Deckgelder inkl. Mwst. 

Sapros (TG) 700,-
Lombardi B 700,-
1.3. Das Deckgeld ist vor dem ersten Sprung fällig. Die Zahlung des Deckgeldes berechtigt zur Inanspruchnahme des jeweiligen Hengstes innerhalb einer Saison, vom 1.12. eines Jahres bis 31.7. des folgenden Jahres. Ausnahme: Bei evtl. Turniereinsatz der Hengste kann auf TG-Sperma zurückgegriffen werden.
1.4. Für Stuten, die nicht aufgenommen haben, werden bei einer erneuten Bedeckung derselben Stute im nächsten Jahr 50% des im Vorjahr gezahlten Deckgeldes angerechnet.
1.5. Lässt ein Züchter pro Decksaison mehrere Stuten decken, so wird ein gestaffelter Rabatt auf die Decktaxe gewährt. Dieses gilt nicht für Stuten mit reduzierter Decktaxe.
 1.6. Unterstellungskosten:
Stuten 12,- Euro/Tag, Stuten mit Fohlen 15,- Euro/Tag, Weidegang möglich. Für Stuten, die mit Fremdsperma besamt werden, gilt ein Tagessatz von 15,- Euro/Tag, Stuten mit Fohlen 17,- Euro/Tag.
2. Deckhygiene
2.1. Zur Bedeckung werden nur Stuten mit Unbedenklichkeitsbescheinigung (Tupferprobe) zugelassen.
2.2. Der Hengsthalter ist berechtigt, eine Bedeckung erst nach vorausgegangener Follikelkontrolle durch den Facharzt des Gestütes vorzunehmen. Follikelkontrollen werden – wie evtl. Ultraschall Trächtigkeitsuntersuchungen – gesondert vom Tierarzt berechnet.
3. Samenversand
3.1. Als staatl. anerkannte EU-Besamungsstation versenden wir Frisch- und Tiefgefriersamen unserer Hengste bundesweit und ins Ausland per Kurierdienst (TNT Innight).
Frischsamenversand Samenbestellung von Montag bis Freitag bis 10 Uhr, Samstag bis 9 Uhr. Am Sonntag ist leider kein Versand möglich. Sie erhalten den Samen am nächsten Tag. Üblich ist eine Anlieferung in den frühen Morgenstunden. Natürlich kann der Samen am Bestelltag auch selbst abgeholt werden.
TG-Versand Bitte erfragen Sie Preise sowie Bedingungen zum Versand von Tiefgefriersperma (TG) telefonisch.
3.2. Der Samenversand wird erst dann in Auftrag gegeben, wenn vom Züchter der Deckschein, bzw. eine Kopie des Abstammungsnachweises sowie das Deckgeld zzgl. Nebenkosten vorliegen.
3.3. Bei bundesweitem Versand betragen die Kosten an Wochentagen bis zu € 50,- für Sonntagszustellung € 150,- .
3.4. Der Hengsthalter haftet nicht für Fehler oder Versäumnisse der Besamungsfachleute des Züchters.
4. Haftung des Gestütes Vogelsangshof
4.1. Das Gestüt als Hengsthalter haftet nur für Schäden, die durch den Hengsthalter, oder einen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich, oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Eine Haftung für Folgeschäden tritt nur ein, wenn die zugrundeliegende vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzungshaltung für den Folgeschaden adäquat kausal war.
4.2. Bei Stuten und ggf. deren Fohlen, die in Pension gegeben werden, haftet der Hengsthalter weder für Tod noch für Beschädigung oder Minderwert.
4.3. Der Eigentümer der Stute und Fohlen gilt als Tierhalter und bleibt haftbar im Sinne der Bestimmung des BGB.
5. Erfüllungsort und Gerichtsstand
5.1.
5.2.
Erfüllungsort ist Sitz des Hengsthalters.
Für sämtliche gegenwärtige und künftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist der Gerichtsstand der Sitz des Hengsthalters.
Deckbedingungen für das Jahr 2016. Änderungen vorbehalten.